R e c h t s a n w Š l t i n Stephanie Schliepack RA-Kanzlei Schliepack, Lietzenburger Str.:102, 10707 Berlin CORE INTERNET COUNCIL OF REGRISTRARS Werner Staub World Trade Center II 29, route de PrŽ-Bois CH-1215 Geneva SCHWEIZ Rechtsanwaltskanzlei Schliepack Lietzenburger Str. 102 10707 Berlin - Charlottenburg http://www.adviser-online.de info@adviser-online.de Tel. und Fax: (030) 88 72 66 55 Berlin, den 1. MŠrz 2005 Zeichen bitte stets angeben: 103/00/StrR/SSC / SSC Domain Ç www.vote-auction.com È; Dringende und verbindliche Aufforderung, die Domain wieder freizuschalten; unser Telefonat gestern Sehr geehrter Herr Staub, wie gestern bereits telefonisch besprochen, wenden sich meine Mandanten Frau Haas und Herr Bernhard ausdrŸcklich gegen Ihr Vorgehen, die Domain ãwww.vote-auction.com" vom Netz zu nehmen und fordern Sie dringend dazu auf, die Domain wieder freizuschalten. Nach unserem GesprŠch gestern habe ich mir die MŸhe gemacht, den von Ihnen als Rechtsgrundlage zitierten Art. 4 des unter ãTerms of Conditions" zu findenden Registration Agreements von CSL auf der Website www.joker.com zu prŸfen. Zu dem, was wir gestern besprochen haben, und dem Registration Agreement nehme ich nunmehr wie folgt Stellung: 1. ZunŠchst ist das Registration Agreement - wie der Name schon sagt - eine Vereinbarung, ein Abkommen: Zu einer Vereinbarung gehšren immer mindestens zwei; der Domain-Inhaber Herr Bernhard ist jedoch nicht Vertragspartner von CORE, sondern er hat seine Domain in Deutschland bei CSL GmbH, Rathausufer 16, 40213 DŸsseldorf registrieren lassen. Weder auf der Website joker.com, noch auf der Site www.corenic.org wird Ihre Legitimation zum TŠtigwerden in dieser Angelegenheit nachgewiesen. Sie haben bisher auch nicht auf andere Weise Ihre Befugnis einzuschreiten belegt, auch nicht gestern telefonisch. Die Verbindlichkeit des Registration Agreements, zumal nicht mit dem Namenszug von CSL ihr zu eigen gemacht, wird ausdrŸcklich bestritten. Sollten Sie mir und meinen Mandanten, die die Seite vote-auction.com betreiben, nicht umgehend klarmachen kšnnen, auf welcher Rechtsgrundlage Sie handeln und inwiefern diese fŸr meine Mandanten verbindlich sein soll, werden wir weiter auf der Freischaltung der Domain bestehen und Sie ggf. gerichtlich zur Freischaltung zwingen mŸssen. Noch ein Wort zu der Registrierungsfirma CSL: Die CSL-GmbH vertritt ganz einfach den Standpunkt, da§ sie nur nationalem Recht verpflichtet ist. Trotz der Mšglichkeit eines Versto§es gegen u.s.-amerikanischen Rechts wird sich die CSL-GmbH nur einem deutschen Gerichtsurteil beugen. 2. Ungeachtet dessen, da§ wir das Registration Agreement auf der Website joker.com nicht fŸr verbindlich erachten, mšchten wir - zur Klarstellung - noch auf den Inhalt des Agreements rekurrieren: * Gem. Art. 4 des Registration Agreements hat CORE das Recht, eine Domain vom Netz zu nehmen, wenn u.a. der Domain Name in Verbindung mit einer illegalen AktivitŠt verwendet wird. Es ist gerade nicht der Fall, da§ die Seite gegen Gesetze, und sei es auch gegen die Wahlgesetze in Chicago und / oder anderer Staaten in den U.S.A., verstš§t. In einigen Staaten von Amerika ist es ein Straftatbestand, wenn WŠhler beeinflu§t werden durch das Anbieten von Geld u.a. Selbst wenn man sich der Frage widmen wŸrde, ob der Straftatbestand der auf deutsch gesagt ãWŠhlerbestechung" gegeben sein kšnnte, so kommt man spŠtestens beim Vorsatz zu dem Ergebnis, da§ dies nicht der Fall ist: Die Seite vote-auction.com bietet keine Stimmen zum Verkauf an und fordert in keiner Weise auf, in irgendeiner Weise Stimmen anzubieten. Es handelt sich inhaltlich bei der Website vielmehr um einen Scherz, nŠmlich eine verfremdete spielerische Darstellung der von Seiten meiner Mandante diskussionswŸrdigen BestechungsfŠlle in der u.s.-amerikanischen Politik mit dem kŸnstlerischen Mittel der Satire. Ihr gestern geŠu§erter Einwand, da§ es sich hier um einen Scherz handelt, sei nicht sofort ersichtlich und damit grundsŠtzlich nicht mehr gerechtfertigt und illegal, ist sicherlich nur Ihr erster Eindruck des recht komplizierten rechtlichen und tatsŠchlichen Sachverhalts: Wie Sie in Kenntnis Ihrer eigenen Rechtsordnung wissen, ist die Stimmabgabe bei Wahlen hšchstpersšnlich. Niemand kann seine Stimme verkaufen, da spŠtestens bei der Stimmabgabe die IdentitŠt des WŠhlers nachgewiesen werden mu§. Es ist gerade typisch fŸr eine Satire, da§ die Wirklichkeit verfremdet und damit nicht auf den ersten Blick als Ÿberzeichnet und damit als witzig zu erkennen ist. Es verstš§t gegen die Kunstfreiheit, wenn Sie fordern, den Scherzcharakter der Website offensichtlicher darzustellen. Meine Mandanten lehnen deshalb jede inhaltliche VerŠnderung zum Zwecke der von Ihnen geforderten Klarstellung des Scherzcharakters ab. Dies auch, da konkret keine Vermittlung von WŠhlerstimmen auf der Seite erfolgt und somit weder der Tatbestand der WŠhlerbestechung verwirklicht noch versucht wird. * Wie Art. 9 des Registration Agreements aussagt, wŠre eine Domain nur dann abzustellen, wenn innerhalb von 30 bzw. 7 Tage ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit oder sonstigen Fehlerhaftigkeit der Website der Fehler nicht behoben wird. Diese Frist haben Sie nicht eingehalten. Sie haben die Website am 01.11.00 vom Netz genommen, am 02.11.00 haben Sie sich (erst) bei dem Domain-Inhaber Herrn Bernhard (per Email) gemeldet. Dies, obwohl keine wirksame Zustellung einer Gerichtsentscheidung (authenticated order from a court) an Sie vorliegt: Das Urteil, auf das Sie sich berufen, ist Ihnen lediglich per Email bekanntgemacht worden. Wie Sie sicher wissen, sind SchriftstŸcke, die per Email (sei es auch unterschrieben) versendet werden, rechtlich unverbindlich. Zudem gilt ein zivilrechtliches Urteil aus den U.S.A. nicht international. Zudem gilt gem. Art. 10 des Registration Agreements das Recht der Schweiz fŸr alle aus dem Registration Agreement resultierenden Rechtsfragen. Es wŸrde mich sehr interessieren, nach welchem Recht der Schweiz eine einstweilige VerfŸgung aus den U.S.A. Folge geleistet wird, die zumal nicht korrekt zugestellt wurde, da sie - rechtlich unverbindlich - nur per Email an Sie geschickt wurde. Zu Ihrer Information: Das Urteil ist nicht einmal dem Domain-Inhaber Herr Bernhard und auch nicht Frau Haas korrekt zugestellt worden. Nach dem bilateralen Vertragsabkommen zwischen …sterreich und den U.S.A. hat eine verbindliche Zustellung beispielsweise eines Gerichtsurteils - hier handelte es sich um eine vorlŠufige Entscheidung, eine einstweilige VerfŸgung - nur Ÿber das šsterreichische Au§enministerium zugestellt werden kann. Mšglicherweise existiert bei Ihnen ein Šhnliches Abkommen zwischen der Schweiz und den U.S.A.; es ist všlkerrechtlich gerade nicht der Fall, da§ nationale Urteile per se international gŸltig sind. Zusammenfassend lŠ§t sich somit aus unserer Sicht kein Grund erkennen, weshalb Ihr Verhalten, die Domain vom Netz zu nehmen, rechtlich erlaubt ist. Es ist vielmehr so, da§ es sich - im weitesten Sinne - um eine Form geistigen Diebstahls bzw. der Zerstšrung geistigen Eigentums handelt. Sie dŸrfen gewiss sein, da§ sich meine Mandanten dies nicht bieten lassen, und in KŸrze - selbst wenn Sie zu diesem Schreiben nicht Stellung nehmen - um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen, damit die Domain gerade jetzt vor den Wahlen wieder freigeschaltet wird. Des weiteren ist meinen Mandanten durch Ihr Verhalten ein erheblicher immaterieller und materieller Schaden entstanden. Der materielle Schaden lŠ§t sich nach vorlŠufiger SchŠtzung auf ca. 40.000 DM beziffern, die bereits angefallen sind fŸr die erforderlich gewordenen Arbeiten wie Domain-Registrierung, Umstellungen auf dem Server zur Einrichtung neuer Domains, Programmierleistungen im Ÿbrigen. Es wird dringend darum gebeten, gesetzlich und vertraglich unbegrŸndetes und damit eigenmŠchtiges Handeln Ihrerseits sofort zu unterlassen und den Schaden wiedergutzumachen, indem zunŠchst die Domain vote-auction.com wieder freigegeben wird. FŸr eine Stellungnahme von Ihrer Seite, an der wir zur Klarstellung der rechtlichen Positionen sehr interessiert sind, bzw. fŸr die Freigabe der Domain geben wir Ihnen angesichts des erheblichen Interesses meiner Mandanten an der Wieder-Inbetriebnahme der Domain vote-auction.com und der daraus resultierenden Eile in dieser Angelegenheit lediglich eine Frist bis Montag, 06.11.2000, 12.00 Uhr mittags (MEZ). Nach Verstreichen dieser Frist wird sofort Klage gegen Sie eingereicht; der Antrag auf vorlŠufigen Rechtsschutz sowie die Klage auf Schadensersatz des bisher entstandenen Schadens in Hšhe von 40.000 DM liegt bereits vorformuliert zur Einreichung bei Gericht bereit. Mit freundlichen GrŸ§en Schliepack RechtsanwŠltin 5 GeschŠftskonto Deutsche Bank 24 Bankleitzahl 100 700 24 Kontonummer 3 640 190